Häufig gestellte Fragen

Blick von einer Anhöhe in die Landschaft

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Dorfbudget.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Das Dorfbudget ist ein neues Unterstützungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz für kleine Ortsgemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Jede berechtigte Gemeinde erhält jährlich eine pauschale Förderung von 1.500 Euro (Festbetragsfinanzierung), um ehrenamtliches Engagement, Dorfgemeinschaft und lokale Projekte zu fördern. Die Mittel werden automatisch – ohne Antrag – bereitgestellt und können unbürokratisch eingesetzt werden.

Alle Ortsgemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Stichtag: 30. Juni des Vorjahres, § 35 LFAG) erhalten die Zuwendung automatisch. Die Verbandsgemeinde verwaltet die Auszahlung als Geschäftsstelle der Ortsgemeinden.

Das Dorfbudget soll Ehrenamt und Eigeninitiative in kleinen Gemeinden fördern, Gemeinschaft und Zusammenhalt stärken, unbürokratisch und direkt wirken und den ländlichen Raum als attraktiven Lebensort mit guter Zukunftsperspektive unterstützen. Es ersetzt keine großen Förderprogramme, sondern wirkt dort, wo kleine Impulse große Wirkung entfalten – direkt im Dorfleben.

Nein. Die Bewilligung erfolgt automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich. Das Innenministerium erlässt im Oktober eines Jahres einen Sammelbescheid für alle zuwendungsberechtigten Ortsgemeinden an die jeweilige Verbandsgemeinde.

Die Auszahlung erfolgt in einem Betrag am 31. Oktober jeden Jahres für das laufende Haushaltsjahr an die Verbandsgemeinde. Diese leitet die Mittel an die jeweiligen zuwendungsberechtigten Ortsgemeinden weiter. Eine Mittelanforderung ist nicht notwendig.

Die Mittel sollen freiwilligen Aufgaben der Gemeinde dienen, insbesondere zur Unterstützung von ehrenamtlichen Initiativen, Vereinen und Gruppierungen, zur Förderung der Dorfgemeinschaft, zur Gestaltung und Verschönerung öffentlicher Orte oder zur (Teil-)Finanzierung kleiner Investitionen. Die Mittel sind bewusst so ausgestaltet, dass sie schnell, einfach und flexibel eingesetzt werden können.

Nicht förderfähig sind Personalkosten der Gemeinde oder fiktive Eigenleistungen von Ehrenamtlichen. Die Mittel sind zweckgebunden und müssen der Förderung des Gemeinwohls dienen.

Nein. Eine Ansparung über mehrere Jahre ist nicht zulässig. Das Dorfbudget soll jährlich wirksam sein und schnell in den Gemeinden ankommen.

Ja. Die 1.500 Euro können auch als Eigenanteil bei Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden. Dies gilt nicht als Doppelförderung (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 LFAG).

Ja. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist gemäß der Verwaltungsvorschrift zum Dorfbudget (VV Dorfbudget) zulässig. Diese Regelung gilt ab dem 13. Oktober 2025, dem Inkrafttreten der VV.

Nein. Örtliche Vereine und Gruppierungen können aus Mitteln des Dorfbudgets nur für die Umsetzung konkreter Maßnahmen oder Projekte unterstützt werden, z.B. Anschaffungen für das Vereinsheim, Aktivitäten oder Veranstaltungen.

Ja. Das Dorfbudget kann zur (Teil-)Finanzierung von investiven Maßnahmen zur Schaffung, Verbesserung oder Verschönerung örtlicher Einrichtungen verwendet werden.

Ja. Die Mittel können für unterschiedliche Ausgaben im Zusammenhang mit örtlichen, ehrenamtlich organisierten Veranstaltungen eingesetzt werden.

Ja, eine Finanzierung mehrerer Maßnahmen durch Aufteilung der Zuwendung ist möglich.

Ein vereinfachter Verwendungsnachweis ist ausreichend. Die Verbandsgemeinde fasst alle Maßnahmen der berechtigten Ortsgemeinden in einer Tabelle zusammen und reicht den Bericht bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Innenministerium ein. Belege müssen nicht mitgeschickt, aber vor Ort aufbewahrt werden. Das Innenministerium stellt für die Erstellung des Verwendungsnachweises ein verbindliches Muster zur Verfügung. Der Hinweis auf dieses Muster erfolgt zu gegebener Zeit.

Das Innenministerium überprüft die gemachten Angaben über die Verwendung der Mittel kursorisch. Mindestens 20 % der Verwendungsnachweise werden jährlich vertieft kontrolliert.

Für Fragen steht die zentrale Kontaktadresse bereit: dorfbudget@mdi.rlp.de.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Blick von einer Anhöhe in die Landschaft

Mit der Anerkennung als Schwerpunktgemeinde besteht für die Ortsgemeinden die Chance, ihre Anstrengungen in der Dorferneuerung zu verstärken und dabei die Dorfgemeinschaft aktiv zu beteiligen. Strukturelle Mängel können auf der Grundlage eines ganzheitlichen Entwicklungskonzeptes angegangen und Lösungen entwickelt werden. Durch die Anerkennung von Schwerpunktgemeinden geht die Dorferneuerung gegenüber den Gemeinden die Verpflichtung ein, künftig ausreichende Fördermittel für die Bewilligung öffentlicher und privater Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Die Anerkennung als Schwerpunktgemeinde ist zeitlich befristet. Verbunden mit der Schwerpunktanerkennung wurde auch die Dorfmoderation eingeführt. Damit kann in den Gemeinden ein umfassender Beteiligungsprozess in Gang gesetzt und ein gemeinsames Leitbild entwickelt werden. Dies betrifft alle aktuelle Themen und Herausforderungen, angefangen von der demografischen Entwicklung über die Sicherung der Grundversorgung bis hin zu energetischen Fragen. Das Dorf diskutiert diese Themen gemeinsam und findet eine passende Lösung. Diese erweiterte Form der Bürgerbeteiligung und Bürgeraktivierung soll bürgernahe Lösungen vorbereiten und eine breite Akzeptanz für die kommunalen Vorhaben in der Dorfgemeinschaft bewirken. Ziel der gemeinsamen Arbeit ist es, bei den Bürgerinnen und Bürgern ein Bewusstsein zu schaffen für „ihren“ Ort und für den Prozess der Dorfentwicklung und sie in diesen Ablauf aktiv mit einzubinden. Die Ergebnisse dieser breit angelegten Informations-, Bildungs- und Beratungsarbeit sind ein wichtiger Bestandteil des Entwicklungskonzeptes, das erarbeitet werden soll. Ebenso steht für die Stärkung der Innenentwicklung eine qualifizierte Bauberatung für die privaten und öffentlichen Bauherren zur Verfügung.

Verfahren zur Anerkennung als Schwerpunktgemeinde

Anträge von Gemeinden auf Anerkennung als Schwerpunktgemeinde sind in Abstimmung mit der Kreisverwaltungen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion dem Ministerium des Innern und für Sport zur Anerkennung vorzulegen. Pro Landkreis können maximal zwei Ortsgemeinden als Schwerpunktgemeinde anerkannt werden.

Ab dem Programmjahr 2025 gelten folgende Neuerungen:

  1. Zeitliche Vorlage der Anträge

    Anträge von Zuwendungsempfängern auf Anerkennung als Investitions- und Maßnahmenschwerpunkt (Schwerpunktgemeinde) sind unter Verwendung des Vordrucks jeweils bis 1. Juli eines jeden Jahres über die Dorferneuerungsbeauftragten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vorzulegen.

    Die Anträge sind durch die ADD kreisweise, in Listen, bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres mit einem Entscheidungsvorschlag der Kreisverwaltung und einer mit der ADD abgestimmten Stellungnahme dem zuständigen Ministerium vorzulegen.

    Die Anerkennung erfolgt für die Dauer von acht Jahren. Die Gemeinden erhalten somit über einen längeren Zeitraum Planungssicherheit für die Entwicklung und Verwirklichung nachhaltiger Dorferneuerungsmaßnahmen. Ganzheitliche Entwicklungskonzepte können umgesetzt werden.

     

  2. Aktuelles Dorferneuerungskonzept

    Voraussetzung für die Anerkennung als Investitions- und Maßnahmenschwerpunkt ist ein Dorferneuerungskonzept, das zum Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung nicht älter als fünf Jahre sein darf. Das Dorferneuerungskonzept ist dem Antrag beizufügen.

     

  3. Erneute Schwerpunktanerkennung

    Eine Schwerpunktgemeinde kann frühestens 10 Jahre nach Ablauf des letzten Anerkennungszeitraumes einen erneuten Antrag auf Schwerpunktanerkennung stellen.

     

  4. Dorfmoderation und Dorferneuerungskonzept

    Wegen der hohen Akzeptanz und Nachfrage der Dorfmoderation und des Dorferneuerungskonzeptes wird die Förderquote auch bei Nicht-Schwerpunktgemeinden von bisher 80 % auf 90 % erhöht.

    Es können sechs Dorfmoderationen bzw. Fortschreibungen oder Erstaufstellungen des Dorferneuerungskonzeptes pro Jahr und Landkreis auf der Prioritätenliste beantragt werden.